FAQ - KFZ Steuer

Über die ACI-Website sowie über die Anwendung ACI Space können Steuerpositionen überprüft werden, die das laufende Jahr sowie frühere Jahre betreffen, wofür das Verfahren zur Zwangseintreibung noch nicht eingeleitet worden ist.

Über den Landeskontoauszug, der über ePayS eingesehen werden kann können hingegen jene Steuerpositionen überprüft werden, wofür das Verfahren zur Zwangseintreibung bereits eingeleitet worden ist.

Um Zugang zu diesen Informationen zu erhalten, ist eine Authentifizierung über SPID oder elektronischer Identitätskarte erforderlich.

Sie müssen das Jahr und den Monat, in dem der Steuerzeitraum beginnt, berücksichtigen. Ist z.B. auf der Zahlungsbestätigung der Zeitraum 05/2019-04/2020 angegeben, wurde die Zahlung für das Jahr 2019 durchgeführt.

Die Zahlungsbestätigung bezieht sich auf das Jahr 2020. Da die Zahlung mit Verspätung erfolgt ist (im Jahr 2021, statt im Monat Mai 2020) beinhaltet der Gesamtbetrag die Kfz-Steuer, die Strafgebühren wegen verspäteter Einzahlung und die gesetzlich vorgesehenen Zinsen.

Nach dem Ablauf der Zahlungsfrist beinhaltet der geschuldete Gesamtbetrag eine reduzierte Strafe (bis zu 5% der nicht entrichteten Gebühr, je nach Zahlungsdatum) und die gesetzlichen Zinsen.

Nach Einleitung des Verfahrens zur Zwangseintreibung – dies erfolgt im dritten Jahr nach dem Ablauf der Zahlungsfrist – wird die Strafe im vollen Ausmaß in Höhe von 30% der nicht bezahlten Steuer zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Zinsen angewandt.

Die Zahlung der Kfz-Steuer für einen früheren Zeitraum erfolgen kann folgendermaßen erfolgen:

-        Über das Internet Banking des eigenen Kreditinstituts (falls Sie eine entsprechende Zahlungsmitteilung besitzen)

-        In einer ACI-Geschäftsstelle (HIER klicken), um die vollständige Liste anzuzeigen

-        In einer ermächtigten Agentur für Autoangelegenheiten (HIER klicken), um die vollständige Liste anzuzeigen

-        In den vertragsgebundenen Tabaktrafiken und Sisal-Verkaufsstellen

-        Bei den aktivierten Raiffeisen-Bankschaltern

-        Auf den Postämtern

Achtung: In diesem Fall müssen neben dem Kennzeichen des Fahrzeuges die Fälligkeit (Monat/Jahr) und die Dauer des Steuerzeitraumes, wofür die Zahlung erfolgen soll (zum Beispiel zwölf Monate) angegeben werden.

Nein, die vollständige Zahlung der Steuerzahlkarte bei Agentur der Einnahmen-Riscossione (vormals Equitalia) löscht die Steuerforderung, auf die sich dieselbe Steuerzahlkarte bezieht.

 

Wie kann ich die Kfz-Steuer für das laufende Jahr bezahlen?

Die Zahlung der Kfz-Steuer für das laufende Jahr kann folgendermaßen erfolgen:

-        Auf der ACI-Webseite

-        Über das Internet Banking des eigenen Kreditinstituts

-        Über die IO-App

-        In einer ACI-Geschäftsstelle (HIER klicken, um die vollständige Liste anzuzeigen

-        In einer ermächtigten Agentur für Autoangelegenheiten (HIER klicken, um die vollständige Liste anzuzeigen

-        In den vertragsgebundenen Tabaktrafiken und Sisal-Verkaufsstellen

-        Bei den aktivierten Raiffeisen-Bankschaltern

-        Auf den Postämtern

Die Zahlung der Kfz-Steuer für das laufende Jahr kann folgendermaßen erfolgen:

-        Auf der ACI-Webseite

-        Über das Internet Banking des eigenen Kreditinstituts

-        Über die IO-App

-        In einer ACI-Geschäftsstelle (HIER klicken, um die vollständige Liste anzuzeigen

-        In einer ermächtigten Agentur für Autoangelegenheiten (HIER klicken, um die vollständige Liste anzuzeigen

-        In den vertragsgebundenen Tabaktrafiken und Sisal-Verkaufsstellen

-        Bei den aktivierten Raiffeisen-Bankschaltern

-        Auf den Postämtern

Der sog. „Superbollo“ ist die Kfz-Staatszusatzsteuer und muss an den Staat durch die Agentur für Einnahmen entrichtet werden. Für Auskünfte ist folglich die Agentur für Einnahmen zuständig.

Nein, die Kfz-Steuer ist vom Eigentümer zur Zahlungsfrist geschuldet. Wenn Sie folglich das Fahrzeug innerhalb des Zahlungsmonats verkaufen (es gilt das im Öffentlichen Kraftfahrzeugregister eingetragene Datum der Eigentumsübertragung), ist die Kfz-Steuer vom neuen Fahrzeugeigentümer geschuldet.

Die für die Berechnung des Betrages der Steuer eines PKWs zu verwendenden technischen Daten sind die Anzahl der KW, die Euro-Klasse und die Kraftstoffart (letztere Eigenschaft ist nur für die sog. „ökologischen“ Fahrzeuge relevant). Weitere Informationen finden Sie im geltenden Verzeichnis der Landestarife.

Die Zahlung zur Erneuerung der Kfz-Steuer muss grundsätzlich im Laufe des auf die Fälligkeit der letzten geschuldeten Steuer folgenden Monats erfolgen. Falls beispielsweise die Kfz-Steuer im Monat Dezember verfallen ist, muss die darauffolgende Zahlung innerhalb des Monats Jänner erfolgen.

Nein, die Zahlung muss gemäß den geltenden Bestimmungen notwendigerweise über eine der vorgesehenen Zahlungsmodalitäten erfolgen.

Die Zahlungsfrist ist je nach Fahrzeug unterschiedlich. Bitte überprüfen Sie die Zahlungsfrist, indem Sie sich an eine ACI-Geschäftsstelle, an eine konventionierte Autoagentur oder an die Südtiroler Einzugsdienste werden.

Um die Zugehörigkeit zur Umweltklasse (Euro-Klasse) von Kraftfahrzeugen und Krafträdern und  die diesbezügliche „Vignette“ für die Bestimmung der für die Bestimmung der ökologischen Kategorie zu überprüfen bitte hier klicken.

Die Leasingnehmer und die Langzeitmieter (Zeitraum von mindestens zwölf Monaten) müssen die Kfz-Steuer gegenüber der Region oder Autonomen Provinz, in der sich der eigene Wohnsitz befindet, entrichten. Demzufolge müssen die in Südtirol ansässigen Subjekte die Kfz-Steuer gegenüber der Autonomen Provinz Bozen entrichten. Es wird darauf hingewiesen, dass verschiedene Leasing-/Mietunternehmen die Steuer an der Stelle der Benützer entrichten. Bitte überprüfen Sie bei Zweifeln die mit dem Fahrzeugeigentümer vereinbarten Vertragsbedingungen.

Als neues Fahrzeug versteht man:

-        ein fabrikneues Fahrzeug aus der EU, welches noch nie zugelassen wurde

-        ein bereits in einem EU-Staat zugelassenes Fahrzeug, welches nicht mehr als 6.000 gefahrene Kilometer aufweist oder welches innerhalb von 6 Monaten ab der Erstzulassung im Ausland abgetreten wurde.

Die Zahlung der ersten Kfz-Steuer für ein Neufahrzeug kann im Zulassungsmonat oder höchstens innerhalb des Folgemonats ohne Anwendung von Strafgebühren und Zinsen erfolgen. Wir erinnern daran, dass im Falle einer ersten Zahlung keine Mitteilung zur Fälligkeit gesendet wird.

Für folgende Fahrzeuge wird die Fälligkeitsmitteilung nicht zugesandt:

-        für Fahrzeuge mit viermonatlicher Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer (z.B. Lastkraftwagen),

-        für auf juristische Personen eingetragene Fahrzeuge.

Sollte keiner dieser Fälle auf Sie zutreffen, bitte kontaktieren Sie uns unter der Nummer 0471 316499 oder über die E-Mail-Adresse autosteuer@suedtirolereinzugsdienste.it

Ja, dies ist über die kostenlose Anmeldung für den Dienst zur Benachrichtigung der Fälligkeit möglich. In diesem Fall wird die Zahlungserinnerung in Papierform jedoch nicht mehr zugesendet.

Ja, die Zahlung kann und muss unabhängig vom Erhalt der Mitteilung getätigt werden. Es genügt die Angabe des Kennzeichens, um die Einzahlung der KFZ-Steuer mit den vorgesehenen Zahlungsmöglichkeiten durchführen zu können.

Folgende Befreiungen sind vorgesehen:

-        Elektrofahrzeuge: Sämtliche neu zugelassene Fahrzeuge, die über einen ausschließlichen Elektroantrieb verfügen, sind fünf Jahre ab dem Zulassungszeitpunkt von der Kfz-Steuer befreit. Nach Ablauf des Befreiungszeitraums ist die für PKW als Kfz-Steuer geschuldete Summe auf ein Viertel der für mit Benzin oder Diesel angetriebenen Fahrzeuge geschuldeten Kfz-Steuer (Tarife der Euro-Klasse 6) reduziert.

-        Fahrzeuge mit ausschließlichem Wasserstoffantrieb: Befreiung von der Kfz-Steuer für die ersten fünf Jahre ab dem – auch ausländischen – Zulassungszeitpunkt für Fahrzeuge mit Höchstleistung des Motors von 185 kW.

-        Fahrzeuge mit (doppeltem oder ausschließlichem) Flüssig- oder Erdgasantrieb, Hybridantrieb mit Elektro- oder Wasserstoff-Verbrennungsmotor: Fahrzeuge mit Höchstleistung des Motors von 185 kW und einem Kohlendioxidausstoß, der 135 g/km nicht überschreitet, sind ab dem Zeitpunkt der – auch ausländischen – Zulassung nach der folgenden Tabelle von der Kfz-Steuer befreit:

CO2-Ausstoß laut Einheitlicher Verkehrs- und Eigentumsbescheinigung oder Kraftfahrzeugschein (Feld V7)

Dauer der Befreiung in Monaten mit Ablauf ab dem Zeitpunkt der auch ausländischen Erstzulassung

1 – 30 g/km

60

31 – 60 g/km

36

61 – 95 g/km

24

96 – 135 g/km

12

 

Für PKW mit ausschließlichem Erd- oder Flüssiggasantrieb ist die als Kfz-Steuer geschuldete Summe nach Ablauf des Befreiungszeitraums auf ein Viertel der für mit Benzin oder Diesel angetriebenen Fahrzeuge geschuldeten Kfz-Steuer (Tarife der Euro-Klasse 6) reduziert.

Nein, die gegenständliche Steuerbefreiung/-erleichterung wird automatisch auf der Grundlage der im Öffentlichen Kraftfahrzeugregister enthaltenen Daten eingetragen.

Ja, bis zum 31. Dezember 2021 erworbene Hybridfahrzeuge sind drei oder fünf Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Im vorliegenden Fall gilt die Steueraussetzung bis Jänner 2023 – die Steuer muss dann im Februar 2023 entrichtet werden.

Nein, ich kann keine Steueraussetzung beanspruchen, da bereits ein Jahr seit der Zulassung vergangen ist. Ein Neufahrzeug, das dieselben Eigenschaften aufweist, hätte über eine zwölfmonatige Befreiung verfügt.

Das Landesgesetz sieht die Befreiung für die Kraftfahrzeuge vor, die ausschließlich für die Tätigkeit zum Transport oder zur Förderung der selbstständigen Fortbewegung der behinderten Personen bestimmt sind. Diese Tätigkeit muss in der Satzung ausdrücklich vorgesehen sein und die beim Fahrzeug vorgenommenen Anpassungen müssen aus dem Kraftfahrzeugschein ersichtlich sein.

Nicht notwendigerweise. Die Befreiung steht der Person mit Behinderung, die Halter des Fahrzeuges ist, oder einer anderen Person, die Halter des Fahrzeuges ist zu, wenn die Person mit Behinderung steuerlich zu Lasten letzterer ist. Die Befreiung wird nur für ein einziges Fahrzeug gewährt, dessen Kennzeichen im Gesuchsantrag angegeben werden muss.

Die Befreiung von der Zahlung der Kfz-Steuer wird in den folgenden Fällen gewährt:

-        Fehlende oder permanent eingeschränkte motorische Fähigkeiten (Art 3, erster Absatz, Gesetz Nr. 104/1992). (Das Fahrzeug muss mit Anpassungen, um von der Person mit Behinderung gefahren werden zu können, oder für den Transport der Person ausgestattet sein. Die Anpassungen müssen aus dem Kraftfahrzeugschein resultieren.)

-        Schwerwiegende Behinderung (Art. 3, dritter Absatz, Gesetz Nr. 104/1992): schwere Einschränkung der Gehfähigkeit oder Mehrfachamputationen.

-        Vollkommene oder teilweise Blindheit oder schwere Sehbehinderung (Gesetz Nr. 138/2001, Gesetz Nr. 342/2000).

-        Angeborene oder vor dem Erlernen der verbalen Sprache eingetretene Gehörlosigkeit (Gesetz Nr. 138/2001, Gesetz Nr. 342/2000).

-        Psychische/geistige Behinderung, aufgrund deren Schwere die Begleitzulage zuerkannt wird (Artikel 3, dritter Absatz, Gesetz Nr. 104/1992).

-        Down-Syndrom.

 

Das Vorliegen der Behinderung muss aus von öffentlichen Ärztekollegien ausgestellten Bescheinigungen hervorgehen.

Die Fahrzeuge, die zur Beförderung und für die Mobilität von Menschen mit Behinderung bestimmt sind, sind von der Entrichtung der Kfz-Steuer befreit. Die Vergünstigung kann für Fahrzeuge mit Dieselmotor oder Hybridantrieb (Hubraum bis zu 2.800 Kubikzentimetern) und für Fahrzeuge mit Benzinmotor oder Hybridantrieb (Hubraum bis zu 2.000 Kubikzentimetern) sowie für Fahrzeuge mit Elektroantrieb (Leistung nicht über 150 KW) in Anspruch genommen werden.

Kraftfahrzeuge und Krafträder, die älter als 20 Jahre sind, unterliegen einer Steuererleichterung in Höhe von 50% des ansonsten geschuldeten Betrages, falls für diese historisches Interesse besteht und diese über einen Sammlerwert verfügen. Dieser Umstand muss in den Kfz-Schein eingetragen werden.

Kraftfahrzeuge und Krafträder, die älter als 30 Jahre sind, sind von der Kfz-Steuer befreit. Diese unterliegen jedoch, falls sie auf öffentlichen Straßen verwendet werden, einer pauschalen Verkehrssteuer in Höhe von 25,85 Euro für Kraftfahrzeuge und 10,33 Euro für Krafträder.

Ab 2022 muss ich dieselbe Steuer bezahlen, die für Fahrzeuge, die jünger als 20 Jahre sind, vorgesehen ist. Der Betrag beläuft sich auf Euro 218,70 (Euro 2,43 x 90 kW).

Sie müssen die „Bescheinigung, aus der die historische Relevanz und der Sammlerwert hervorgehen“ in den Kfz-Schein oder der Einheitlichen Zulassungs- und Eigentumsbescheinigung eintragen lassen, indem Sie sich an die ermächtigten Agenturen für Autoangelegenheiten oder an das Kraftfahrzeugamt des Landes wenden.

Ja, Fahrzeuge für den gemischten Transport von Personen und Gütern unterliegen derselben Kfz-Steuer, die für PKW mit Privatgebrauch für den Personentransport vorgesehen ist, und beanspruchen folglich dieselben Tarifsenkungen, die für Fahrzeuge, die älter als 20 Jahre sind, vorgesehen sind. Für das Fahrzeug muss jedoch historisches Interesse bestehen und es muss Sammlerwert besitzen.

Fahrzeuge für den gemischten Transport von Personen und Gütern unterliegen derselben Kfz-Steuer, die für PKW mit Privatgebrauch für den Personentransport vorgesehen ist.

Der Antrag kann über das folgende Formular eingereicht werden.

Bei Besitzverlust des Fahrzeuges wegen Diebstahls wird (nach Anmerkung beim PRA der bezüglichen Anzeige) die Rückerstattung für die nicht genossenen Monate, die auf jenen des Diebstahls folgen, gewährt. Die Rückerstattung erfolgt nach der Fälligkeit der Steuer, nach vorheriger Erklärung des Eigentümers, nicht mehr in den Besitz des Fahrzeuges gelangt zu sein.

Wenn der Diebstahl innerhalb des letztmöglichen Zahlungstermins der Landeskraftfahrzeugsteuer des Besitzes erfolgt ist, so ist diese nicht geschuldet, oder, wenn sie bereits eingezahlt wurde, kann mit Vorlage der bezüglichen Anmerkung beim PRA um die Gesamtrückerstattung angesucht werden.

In diesem Fall muss der Antrag auf Rückerstattung nicht an die Autonome Provinz Bozen, sondern an die Körperschaft, die die Zahlung empfangen hat (andere Region oder Autonome Provinz Trient) gerichtet werden.

Ja, die Kraftfahrzeugsteuer wird mit einem proportionalen Betrag für alle vollen Monate rückerstattet, die auf den Monat folgen, in dem die Verschrottung/Ausfuhr ins Ausland stattgefunden hat, vorausgesetzt es handelt sich um mindestens vier Monate. Die Gründe, die das Eigentumsrecht unterbrochen haben, müssen im Öffentlichen Fahrzeugregister (PRA) vermerkt worden sein.

Wenn die Verschrottung/Ausfuhr ins Ausland innerhalb des letztmöglichen Zahlungstermins der Landeskraftfahrzeugsteuer des Besitzes erfolgt ist, so ist diese nicht geschuldet, oder, wenn sie bereits eingezahlt wurde, kann mit Vorlage der bezüglichen Anmerkung beim PRA um die Gesamtrückerstattung angesucht werden.

Die Rückerstattung einer Geldsumme wird für Beträge in Höhe von mindestens Euro 30,00 zuerkannt. Sie ist in den folgenden Fällen vorgesehen:

-        Überschüssige Einzahlung im Verhältnis zum tatsächlich geschuldeten Betrag

-        Doppelte Einzahlung

-        Nicht geschuldete Einzahlung

-        Zahlung zum Teil nicht mehr geschuldet, da das Fahrzeug verschrotten oder ausgeführt worden ist oder infolge von Besitzverlust wegen Diebstahls. Die auf eines dieser Ereignisse folgenden Monate bis zur Fälligkeit der Kraftfahrzeugsteuer müssen mindestens vier betragen.

Der Antrag auf Rückerstattung muss innerhalb 31. Dezember des dritten Jahres nach Entrichtung der Kfz-Steuer eingereicht werden.

Ja, für diese Fahrzeuge ist die Aussetzung von der Kfz-Steuer vorgesehen. Diese wird jedoch nur dann gewährt, falls das Fahrzeug beim Öffentlichen Kraftfahrzeugregister auf den Fahrzeugwiederverkäufer umgeschrieben wird und, falls das Fahrzeug im Zahlungsmonat erworben wird, gilt diese bereits ab jenem Monat. Die Aussetzung wird automatisch angewandt. Dieser Umstand ermöglicht die Beseitigung der für den Wiederverkäufer bestehenden Auflage, dem Land Südtirol das Verzeichnis der Fahrzeuge, wofür die Aussetzung der Steuerpflicht beantragt wird, mitzuteilen. Als weiterer Vorteil für die Wirtschaftsteilnehmer wurde ebenso die Abschaffung der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Kosten zur Gewährung der Aussetzung (sog. feste Gebühr) beschlossen, die folglich nicht mehr zu entrichten sind.

Ja, für den letzten Viermonatszeitraum 2021 gelten noch die staatlichen Bestimmungen, wonach der Antrag auf Aussetzung und das Verzeichnis der erworbenen bzw. verkauften Fahrzeuge gesendet und die feste Gebühr für jedes für den Wiederverkauf erworbene Fahrzeug entrichtet werden müssen.

Nein, ab Jänner 2022 wird die Aussetzung der Steuer automatisch angewandt, falls das Fahrzeug beim öffentlichen Fahrzeugregister umgeschrieben worden ist, und zwar auch dann, falls es im Zahlungsmonat der Steuer erworben wird. Auch die Beendigung der Aussetzung erfolgt automatisch, eine entsprechende Mitteilung ist nicht erforderlich.

Gesellschaft

Südtiroler Einzugsdienste AG
St.Nr/MwSt.Nr. 02805390214
V.W.V. Nr. 207128
Eingezahltes Gesellschaftskapital Euro 600.000,00
Aktiengesellschaft, die der Leitungs- und Koordinierungstätigkeit der Autonomen Provinz Bozen unterliegt

Kontakte

Schalterdienst: Schlachthofstrasse 53/B - 39100 Bozen

Rechtssitz: J.-Mayr-Nusser-Straße 62/D - 39100 Bozen

Tel. +39 0471 316400
E-Mail: info@suedtirolereinzugsdienste.it