Die Befreiung von der Zahlung der Kfz-Steuer wird in den folgenden Fällen gewährt:
- Fehlende oder permanent eingeschränkte motorische Fähigkeiten (Art 3, erster Absatz, Gesetz Nr. 104/1992). (Das Fahrzeug muss mit Anpassungen, um von der Person mit Behinderung gefahren werden zu können, oder für den Transport der Person ausgestattet sein. Die Anpassungen müssen aus dem Kraftfahrzeugschein resultieren.)
- Schwerwiegende Behinderung (Art. 3, dritter Absatz, Gesetz Nr. 104/1992): schwere Einschränkung der Gehfähigkeit oder Mehrfachamputationen.
- Vollkommene oder teilweise Blindheit oder schwere Sehbehinderung (Gesetz Nr. 138/2001, Gesetz Nr. 342/2000).
- Angeborene oder vor dem Erlernen der verbalen Sprache eingetretene Gehörlosigkeit (Gesetz Nr. 138/2001, Gesetz Nr. 342/2000).
- Psychische/geistige Behinderung, aufgrund deren Schwere die Begleitzulage zuerkannt wird (Artikel 3, dritter Absatz, Gesetz Nr. 104/1992).
- Down-Syndrom.
Das Vorliegen der Behinderung muss aus von öffentlichen Ärztekollegien ausgestellten Bescheinigungen hervorgehen.