FAQ

[Kraftfahrzeugsteuer]

Was versteht man aus steuerrechtlicher Sicht als neues Fahrzeug?

Als neues Fahrzeug versteht man:

-       ein fabrikneues Fahrzeug aus der EU, welches noch nie zugelassen wurde 

-       ein bereits in einem EU-Staat zugelassenes Fahrzeug, welches nicht mehr als 6.000 gefahrene Kilometer aufweist oder welches innerhalb von 6 Monaten ab der Erstzulassung im Ausland abgetreten wurde.

[Kraftfahrzeugsteuer]

Muss ich den Südtiroler Einzugsdiensten mitteilen, dass ich eine Steuerzahlkarte bezahlt habe, die ich von Agentur der Einnahmen-Riscossione (vormals Equitalia) erhalten habe?

Nein, die vollständige Zahlung der Steuerzahlkarte bei Agentur der Einnahmen-Riscossione (vormals Equitalia) löscht die Steuerforderung, auf die sich dieselbe Steuerzahlkarte bezieht.

[Kraftfahrzeugsteuer]

Wie kann ich den Antrag auf Befreiung von der Kfz-Steuer zu Gunsten von Menschen mit Behinderung einreichen?

Der Antrag kann über das folgende Formular eingereicht werde.
[Kraftfahrzeugsteuer]

Wie kann ich die Kfz-Steuer für das laufende Jahr bezahlen?

Die Zahlung der Kfz-Steuer für das laufende Jahr kann folgendermaßen erfolgen:

- Auf der ACI-Webseite

- Über das Internet Banking des eigenen Kreditinstituts

- Über die IO-App

- In einer ACI-Geschäftsstelle (HIER klicken, um die vollständige Liste anzuzeigen

- In einer ermächtigten Agentur für Autoangelegenheiten (HIER klicken, um die vollständige Liste anzuzeigen

- In den vertragsgebundenen Tabaktrafiken und Sisal-Verkaufsstellen

- Bei den aktivierten Raiffeisen-Bankschaltern

- Auf den Postämtern

[Kraftfahrzeugsteuer]

Wer erteilt mir Auskünfte über die Kfz-Staatszusatzsteuer (sog. „Superbollo“)?

Der sog. „Superbollo“ ist die Kfz-Staatszusatzsteuer und muss an den Staat durch die Agentur für Einnahmen entrichtet werden. Für Auskünfte ist folglich die Agentur für Einnahmen zuständig.

[Kraftfahrzeugsteuer]

Wie kann ich die Kfz-Steuer für einen früheren Zeitraum, wofür das Verfahren zur Zwangseintreibung noch nicht eingeleitet worden ist, bezahlen?

Die Zahlung der Kfz-Steuer für einen früheren Zeitraum erfolgen kann folgendermaßen erfolgen:

-       Über das Internet Banking des eigenen Kreditinstituts (falls Sie eine entsprechende Zahlungsmitteilung besitzen)

-       In einer ACI-Geschäftsstelle (HIER klicken), um die vollständige Liste anzuzeigen

-       In einer ermächtigten Agentur für Autoangelegenheiten (HIER klicken), um die vollständige Liste anzuzeigen

-       In den vertragsgebundenen Tabaktrafiken und Sisal-Verkaufsstellen

-       Bei den aktivierten Raiffeisen-Bankschaltern

-       Auf den Postämtern

Achtung: In diesem Fall müssen neben dem Kennzeichen des Fahrzeuges die Fälligkeit (Monat/Jahr) und die Dauer des Steuerzeitraumes, wofür die Zahlung erfolgen soll (zum Beispiel zwölf Monate) angegeben werden.

[Kraftfahrzeugsteuer]

Wir sind ein Verein ohne Gewinnabsichten: Haben wir Anrecht auf die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer?

Das Landesgesetz sieht die Befreiung für die Kraftfahrzeuge vor, die ausschließlich für die Tätigkeit zum Transport oder zur Förderung der selbstständigen Fortbewegung der behinderten Personen bestimmt sind. Diese Tätigkeit muss in der Satzung ausdrücklich vorgesehen sein und die beim Fahrzeug vorgenommenen Anpassungen müssen aus dem Kraftfahrzeugschein ersichtlich sein.

[Kraftfahrzeugsteuer]

Muss die Person mit Behinderung auch Eigentümerin des Fahrzeuges sein?

Nicht notwendigerweise. Die Befreiung steht der Person mit Behinderung, die Halter des Fahrzeuges ist, oder einer anderen Person, die Halter des Fahrzeuges ist zu, wenn die Person mit Behinderung steuerlich zu Lasten letzterer ist. Die Befreiung wird nur für ein einziges Fahrzeug gewährt, dessen Kennzeichen im Gesuchsantrag angegeben werden muss.

[Kraftfahrzeugsteuer]

In welchen Fällen wird die Befreiung von der Zahlung der Kfz-Steuer zu Gunsten von Menschen mit Behinderung gewährt?

Die Befreiung von der Zahlung der Kfz-Steuer wird in den folgenden Fällen gewährt:

-       Fehlende oder permanent eingeschränkte motorische Fähigkeiten (Art 3, erster Absatz, Gesetz Nr. 104/1992). (Das Fahrzeug muss mit Anpassungen, um von der Person mit Behinderung gefahren werden zu können, oder für den Transport der Person ausgestattet sein. Die Anpassungen müssen aus dem Kraftfahrzeugschein resultieren.)

-       Schwerwiegende Behinderung (Art. 3, dritter Absatz, Gesetz Nr. 104/1992): schwere Einschränkung der Gehfähigkeit oder Mehrfachamputationen.

-       Vollkommene oder teilweise Blindheit oder schwere Sehbehinderung (Gesetz Nr. 138/2001, Gesetz Nr. 342/2000).

-       Angeborene oder vor dem Erlernen der verbalen Sprache eingetretene Gehörlosigkeit (Gesetz Nr. 138/2001, Gesetz Nr. 342/2000).

-       Psychische/geistige Behinderung, aufgrund deren Schwere die Begleitzulage zuerkannt wird (Artikel 3, dritter Absatz, Gesetz Nr. 104/1992).

-       Down-Syndrom.

Das Vorliegen der Behinderung muss aus von öffentlichen Ärztekollegien ausgestellten Bescheinigungen hervorgehen.

[Kraftfahrzeugsteuer]
Ich habe eine nicht geschuldete Zahlung gegenüber einer anderen Region oder der Autonomen Provinz Trient geleistet. An wen muss ich mich wenden, um die Rückerstattung zu beantragen?


In diesem Fall muss der Antrag auf Rückerstattung nicht an die Autonome Provinz Bozen, sondern an die Körperschaft, die die Zahlung empfangen hat (andere Region oder Autonome Provinz Trient) gerichtet werden.

Gesellschaft

Südtiroler Einzugsdienste AG
St.Nr/MwSt.Nr. 02805390214
V.W.V. Nr. 207128
Eingezahltes Gesellschaftskapital Euro 600.000,00
Aktiengesellschaft, die der Leitungs- und Koordinierungstätigkeit der Autonomen Provinz Bozen unterliegt

Kontakte

J.-Mayr-Nusser-Straße 62/D
39100 Bozen
Tel. +39 0471 316400
Fax +39 0471 316491 oder 316492
E-Mail: info@suedtirolereinzugsdienste.it