Rechtmäßige Aussetzung der Eintreibung
Rechtmäßige Aussetzung der Eintreibung 
(Art. 7 der Verordnungen über die Zwangseintreibung der Mitgliedskörperschaften der Südtiroler Einzugsdienste 
AG und Art. 1 Absätze 537 bis 543 des Gesetzes vom 24.12.2012 Nr. 228)
Die  in der Zahlungsmahnung oder den Akten der Sicherungsverfahren (z.B.  Vorankündigung der Eintragung einer verwaltungsmäßigen Sperre von  registrierten beweglichen Gütern) oder Vollstreckungsverfahren (z. B.  Pfändung bei Dritten) enthaltene Zahlungsaufforderung kann ausgesetzt  werden:
(i) auf dem Verwaltungsweg durch die Gläubigerkörperschaft 
(ii) auf dem Rechtsweg nach einer Entscheidung des angerufenen Gerichts 
(iii) auf Initiative des Steuerpflichtigen, durch  Einreichen einer entsprechenden Erklärung gemäß Art. 1 Absätze 537 bis  543 des Gesetzes Nr. 228/2012 direkt bei der Südtiroler Einzugsdienste  AG
In welchen Fällen kann die Erklärung zur Aussetzung bei der Südtiroler Einzugsdienste AG eingereicht werden?
Die  Erklärung zur Aussetzung kann bei der Südtiroler Einzugsdienste AG  eingereicht werden, sobald dokumentiert wird, dass auf die von der  Gläubigerkörperschaft per Zahlungsmahnungen oder über von der  Gesellschaft angeordnete Sicherungs-/Vollstreckungsverfahren geforderten  Summen Folgendes zutrifft:
a) eine Verjährung oder Verwirkung des  zugrunde liegenden Rechts zu einem Datum, das vor dem liegt, zu dem die  einzutreibenden Positionen von der Gläubigerkörperschaft für  vollstreckbar erklärt werden;
b) eine durch die Gläubigerkörperschaft erlassene Entlastungsmaßnahme;
c) eine verwaltungsrechtliche Aussetzung, die jedenfalls von der Gläubigerkörperschaft gewährt wurde;
d)  eine gerichtliche Aussetzung oder ein Urteil, mit dem die Forderung der  Gläubigerkörperschaft teilweise oder ganz annulliert und das in einem  Verfahren erlassen wurde, an dem die Südtiroler Einzugsdienste AG nicht  teilgenommen hat;
e) eine zugunsten der Gläubigerkörperschaft vor dem  Datum der Übertragung der einzutreibenden Position an die  Eintreibungsgesellschaft getätigte Zahlung, die sich auf die Schuld  zurückführen lässt, aufgrund derer der betreffende Akt erlassen wurde.
Wie und innerhalb welcher Frist muss die Erklärung der Aussetzung eingereicht werden?
Die Erklärung muss innerhalb und nicht später als 60 Tage nach der Zustellung des Eintreibungakts, gegen den Widerspruch eingelegt wurde (z. B. eine Zahlungsmahnung oder Akt eines Sicherungs- oder Vollstreckungsverfahrens), mittels Einsendung des folgenden ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars an die Südtiroler Einzugsdienste eingereicht werden:
Diesem Formular muss die vollständige Dokumentation zur Begründung der Erklärung beigefügt sein (z. B. Zahlungsbeleg, Entlastungsmaßnahme, Urteil, usw.). Eine nur  teilweise Einreichung der Unterlagen ist nicht zulässig (z. B. ist es  nicht möglich, nur eine Seite eines Urteils einzureichen, das aus  mehreren Seiten besteht).
ACHTUNG: Für die direkt über die  Gläubigerkörperschaft (also nicht über die Südtiroler Einzugsdienste AG)  zugestellten Akten, den von der Gesellschaft vor mehr als 60 Tagen  zugestellten Akten sowie den einfachen von der Südtiroler Einzugsdienste  AG übermittelten Zahlungserinnerungen oder -aufforderungen ist ein  Antrag auf Aussetzung im Sinne des Gesetzes 228/2012 nicht möglich.  Zudem ist eine Wiederholung der oben angeführten Erklärung nicht  zulässig und führt jedenfalls nicht zur Aussetzung der  Eintreibungsmaßnahmen. 
Wie sollen die Unterlagen an die Südtiroler Einzugsdienste AG versendet werden?
Der Antrag kann auf verschiedene Weise eingereicht werden:
- per Fax an die Nummer: +39 0471 316491 oder 316492;
- per E-Mail an die Adresse: zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it;
- wenn Sie Inhaber eines PEC-Postfachs sind, an die PEC-Adresse: se.aar.bz@legalmail.it;
- per gewöhnlichem Postversand (in diesem Fall entspricht das Datum der Einreichung der Anfrage dem Datum des Eingangsprotokolls der Gesellschaft) oder per Einschreiben;
- persönlich am Sitz der Südtiroler Einzugsdienste AG in Bozen in der J.-Mayr-Nusser-Straße 62/D, 39100 Bozen.
Informationen über das Verfahren
Die  Südtiroler Einzugsdienste AG sorgt nach Überprüfung der Einhaltung der  60-Tage-Frist nach Zustellung des ersten Eintreibungsakts oder eines  eventuell durch ein Konzessionsunternehmen vollzogenen Akts des  Sicherungs- oder Vollstreckungsverfahrens für die sofortige Aussetzung  der Eintreibung. Darüber hinaus übermitteln die Einzugsdienste 10 Tage  nach Erhalt derselben die Erklärung an die Gläubigerkörperschaft, der  die Überprüfung der Begründetheit der Erklärung in der Sache zusteht. 
Innerhalb  von 220 Tagen nach Einreichen der Erklärung teilt die  Gläubigerkörperschaft per zertifizierter elektronischer Post (sofern die  Adresse in der Erklärung angegeben wurde) oder per Einschreiben mit  Rückschein unmittelbar den Ausgang der Überprüfung mit und informiert  die Südtiroler Einzugsdienste AG entweder über das Weiterbestehen der  Forderung (in diesem Fall wird die Zwangseintreibung fortgesetzt) oder  über die Entlastung/Aufhebung/Aussetzung des Akts, der Gegenstand der  Erklärung ist (in diesem Fall wird die Zwangseintreibung nicht  fortgesetzt).
Reicht der Steuerpflichtige falsche  Unterlagen ein, fallen, unbeschadet der strafrechtlichen Folgen, bei  einem Mindestbetrag von 258 Euro, Verwaltungsstrafen von 100 bis 200  Prozent der geschuldeten Beträge an (Art. 1 Absatz 541 des Gesetzes  228/2012).
Für weitere Informationen:
Telefonische  Beratung unter der Nr.: +39 0471 316400 von Montag bis Freitag von  09:00 - 12:00 Uhr, am Donnerstag auch von 14:00 - 16:00 Uhr
E-Mail: zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it 
PEC (zertifizierte elektronische Post): se.aar.bz@legalmail.it 

 
 