Verwaltungsmäßige Sperre

Die verwaltungsmäßige Sperre (Art. 86 des D.P.R. Nr. 602/1973) ist eine Sicherungsmaßnahme zur Stilllegung von beweglichen Güter (z. B. ein Fahrzeug) eines Schuldners oder seines Mitschuldners, mit entsprechender Eintragung ins zuständige öffentliche Kraftfahrzeugregister.

Vor der Eintragung derselben, erhält der Schuldner die Mitteilung zur Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre. Mit diesem Schreiben wird der Betroffene aufgefordert, seine Schuld INNERHALB VON 30 TAGEN AB ZUSTELLUNG DER VORANKÜNDIGUNG, zu begleichen und wird gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle der fehlenden Zahlung mit der Eintragung der verwaltungsmäßigen Sperre auf das in der Vorankündigung angegebene Fahrzeug auch ohne weitere Mitteilung vorgegangen wird. Es kann sich auch um mehrere Fahrzeuge handeln.

Die Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre kann annulliert werden und die verwaltungsmäßige Sperre wird nicht vorgenommen, wenn der Schuldner innerhalb der vorhin genannten 30 Tage nachweisen kann, dass die Verwendung des Fahrzeugs für die Ausübung der Unternehmenstätigkeit/freiberuflichen Tätigkeit grundlegend ist.

Falls der Schuldner berufstätig ist oder eine unternehmerische Tätigkeit ausübt und beweisen kann, dass das betroffene Fahrzeug zur Ausübung seiner Tätigkeit dient und dem daraus entstehenden Einkommen verbunden ist (beispielsweise: Kopie des Fahrzeugscheins/Zulassungspapiere, Kopie der Lizenz, verwaltungsrechtliche Konzession, Führerschein oder sonstige Dokumente, welche geeignet sind die berufliche Tätigkeit zu klären; Bestätigung über die Zuweisung einer MWST-Position für natürliche Personen aus welcher die ausgeübte Tätigkeit hervorgeht; Auszug aus dem Register der Vermögenswerte oder Einkaufsregister aus welchem die abschreibungsfähigen bzw. die abgeschriebenen Vermögenswerte zu entnehmen sind), kann die Annullierung der verwaltungsmäßigen Sperre beantragt werden.

(laden Sie das Formular herunter: Antrag auf Annullierung der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre beruflich genutzter Fahrzeuge)

Für den Fall, dass das Fahrzeug durch einen Menschen mit Behinderung genutzt wird oder zu dessen Transport bestimmt ist, besteht die Möglichkeit die Annullierung der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Stilllegung, sowie die Löschung von einer eingetragenen verwaltungsbehördlichen Stilllegung durch Einreichung des folgenden Gesuchs: Antrag auf Annullierung der vorangekündigten verwaltungsmäßigen Sperre / Löschung der verwaltungsmäßigen sperre eines Fahrzeugs für den Transport von Menschen mit Behinderung, zu beantragen. 

Zum Nachweis, dass das Fahrzeug für den Transport einer Person mit Behinderung genutzt wird, muss dem Antrag angemessene Dokumentation beigelegt werden, wie zum Beispiel: der Zulassungsschein, aus dem die Montage besonderer Fahrhilfen für Menschen mit Behinderung im betreffenden Fahrzeug hervorgeht, und/oder die Einkaufsrechnung, aus welcher hervorgeht, dass das Fahrzeug mit Steuerbegünstigungen laut Gesetz Nr. 104/1992 gekauft wurde, und/oder die Vorderseite eines von der Gemeinde vor dem Zustellungsdatum der Vorankündigung / Eintragung obiger Stilllegung erlassenen und gültigen Parkscheins für Menschen mit Behinderung.

Im Falle fehlender Zahlung

Bei mangelnder Zahlung der Schuld, fehlender Anfrage auf Ratenzahlung und ohne Gewährung einer Aussetzungs- oder Entlastungsmaßnahme, wird nach Ablauf der 30 Tage ab Zustellung der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre, die Eintragung derselben beim öffentlichen Kraftfahrzeugregister (P.R.A.) durchgeführt.

Auswirkungen der verwaltungsmäßigen Sperre

Als Folge der verwaltungsmäßigen Sperre

  • darf das der Sperre unterzogene Fahrzeug nicht gelenkt werden;
  • unterliegt jede Person welche das gesperrte Fahrzeug lenkt, der von Art. 214, Abs. 8, des Gesetzesdekrets Nr. 285/1992 vorgesehenen Verwaltungsstrafen;
  • wird die Versicherungsgesellschaft, im Falle eines, während der Verletzung der verwaltungsmäßigen Sperre verursachten Unfalles, wie in den Versicherungsbedingungen vorgesehen, Regress auf den Versicherten ausüben.

Im Falle der Eintragung der verwaltungsmäßigen Sperre und darauffolgender Ratenzahlung der Zahlungsmahnungen welche der Eintragung zugrunde liegen, kann der Schuldner nach vollständiger Begleichung der 1. Rate des Tilgungsplanes, bei der Südtiroler Einzugsdienste AG die Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre beantragen, um das Fahrzeug wieder benutzen zu können. (Formular: Antrag auf Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre nach erfolgter Begleichung der 1. Rate des Tilgungsplans). Um dies zu erzielen, muss der eigens dafür vorgesehene Antrag und die Bestätigung der Bezahlung der ersten Rate der Gesellschaft eingereicht werden. Nach Überprüfung des Zahlungseinganges der ersten Rate trägt die Südtiroler Einzugsdienste AG die Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre in das öffentliche Kraftfahrzeugregister (P.R.A) telematisch ein. und schickt dem Betroffenen die Maßnahme über die gewährte Aussetzung. Bei Nichteinhaltung der Fälligkeiten des Zahlungsplanes und darauffolgender Aufhebung des Ratenplanes, wird die Aussetzung aufgehoben und das Fahrzeug darf nicht mehrt gelenkt werden

Wie erwirkt man die endgültige Aufhebung der verwaltungsmäßigen Sperre

Die Löschung der verwaltungsmäßigen Sperre kann nur nach komplett beglichener Schuld erfolgen. Nach vollständiger Bezahlung der Schuld sorgt die Südtiroler Einzugsdienste AG für die telematische Eintragung der Aufhebung der verwaltungsmäßigen Sperre im öffentlichen Kraftfahrzeugregister (P.R.A). Dem Interessierten wird nach erfolgter Eintragung eine Bestätigung über die Löschung der verwaltungsmäßigen Sperre zugeschickt.

Übermittlung der Anträge an die Gesellschaft

UNTERNEHMEN und FREIBERUFLER können die Unterlagen (z.B. Antrag auf Annullierung der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre beruflich genutzter Fahrzeuge, Antrag auf Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre von Fahrzeugen) ausschließlich mittels Versand einer zertifizierten E-Mail (PEC) an die Adresse se.aar.bz@legalmail.it einreichen.

NATÜRLICHE PERSONEN und andere Subjekte (KÖRPERSCHAFTEN, STIFTUNGEN, VEREINE, KONDOMINIEN usw.) können hingegen die Unterlagen wie folgt einreichen:

Gesellschaft

Südtiroler Einzugsdienste AG
St.Nr/MwSt.Nr. 02805390214
V.W.V. Nr. 207128
Eingezahltes Gesellschaftskapital Euro 600.000,00
Aktiengesellschaft, die der Leitungs- und Koordinierungstätigkeit der Autonomen Provinz Bozen unterliegt

Kontakte

Schalterdienst: Schlachthofstrasse 53/B - 39100 Bozen

Rechtssitz: J.-Mayr-Nusser-Straße 62/D - 39100 Bozen

Tel. +39 0471 316400
E-Mail: info@suedtirolereinzugsdienste.it